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Handakte 67776

In der Sache gegen Anton Baron wird in diesem Zusammenhang der Verdacht erhoben, am/im folgender verfassungsfeindlichen Bestrebung/en nachgegangen zu sein: Kriminalisierung und Herabwürdigung von Bevölkerungsgruppen, Versuch der Ausbürgerung von Menschen, Pauschale Agitation gegen Muslime, Verstoß gegen die ungestörte Religionsausübung.
Beweisstück
„Kritische Bürger wissen, dass das an jedem Freitag per Lautsprecher ausgerufene Glaubensbekenntnis des Islam nicht nur die Überlegenheit der eigenen Religion zum Ausdruck bringt, nämlich 'Gott (=Allah) ist am größten', sondern seit Jahren zum Schlachtruf des Djihad geworden ist, der Europa mit verheerenden Terroranschlägen heimgesucht hat. [...] Umso mehr muss diese Forderung als Machtdemonstration und Vereinnahmung des öffentlichen Raumes durch den politischen Islam betrachtet werden, die den gesellschaftlichen Frieden stört. [...] Die AfD hingegen macht sich für eine deutsche Leitkultur stark, die den abendländischen Charakter unseres Landes bewahrt, und erneuert deshalb auf dem Bundesparteitag ihren Wahlspruch: Der Islam gehört nicht zu Deutschland! […] Der Bundesparteitag fordert die politisch Verantwortlichen aller Ebenen auf, [...] die rechtlichen Grundlagen für ein Verbot des Rufes des Muezzins im öffentlichen Raum mittels Lautsprecher zu schaffen, und sich zur christlich-abendländischen Prägung Deutschlands und zur deutschen Leitkultur zu bekennen.“
Quelle:
Resolution: Kein Ruf des Muezins in unseren Städten, Facebook
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Für die Zukunft der Demokratie und zur Abwendung einer schweren Staatsgefährdung im Bereich Rechtsextremismus müssen Bundesregierung, Bundesrat oder Bundestag vor dem Verfassungsgericht folgende Anträge stellen:

  1. Die Alternative für Deutschland einschließlich ihrer Jugendorganisation Junge Alternative, ihrer innerparteilichen Organisationen und der kommunalpolitischen Vereinigungen ihrer Landesverbände ist verfassungswidrig.
  2. Die Alternative für Deutschland einschließlich ihrer Jugendorganisation Junge Alternative, ihrer innerparteilichen Organisationen und der kommunalpolitischen Vereinigungen ihrer Landesverbände wird aufgelöst.
  3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Alternative für Deutschland einschließlich ihrer Jugendorganisation Junge Alternative, ihrer innerparteilichen Organisationen und der kommunalpolitischen Vereinigungen ihrer Landesverbände zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
  4. Das Vermögen der Alternative für Deutschland einschließlich ihrer Jugendorganisation Junge Alternative, ihrer innerparteilichen Organisationen und der kommunalpolitischen Vereinigungen ihrer Landesverbände wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke eingezogen.

Bitte beachten Sie: Die „Alternative für Deutschland“ ist der politische Arm des Rechtsterrorismus in Deutschland – eine Heimat für Extremisten, deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen beendet werden müssen. Mit dem Verbot der Partei geht auch das Verbot von Ersatzorganisationen einher. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Auflösung der Partei. Die Angriffe, Missachtungen, Beschimpfungen und Verleumdungen gegen Regierung, Gerichte und Institutionen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern offenbaren die Tendenz der Partei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik zu erschüttern, um die freiheitliche demokratische Grundordnung fragwürdig zu machen. Das Verbot der „Alternative für Deutschland“ bedeutet, alle Strukturen aufzulösen, Abgeordnete und Mitarbeitende zu entlassen und die Kreisverbände und Jugendorganisationen zu liquidieren. Richterinnen, Lehrer und sonstige Personen im Beamtenverhältnis haben sich wissentlich an einem Angriff gegen den Staat beteiligt und müssen mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen.
Die Partei „Alternative für Deutschland“ hat zum oben genannten Tatbestand wie folgt Stellung bezogen: „Immer wieder wird seitens der Medien, des politischen Gegners und der von ihm instrumentalisierten Ämter für Verfassungsschutz unterstellt, die AfD vertrete verfassungswidrige[r] Bestrebungen […] und ihr [wird] das Prädikat „demokratisch“ abgesprochen. Durch unser Grundsatzprogramm und unsere Wahlprogramme auf Bundes- und Landesebene sowie durch zahllose Reden und Verlautbarungen der maßgeblichen Exponenten unserer Partei sind diese vollkommen haltlosen Diffamierungen implizit und explizit hundertfach Lügen gestraft.“

Kriminalisierung und Herabwürdigung von Bevölkerungsgruppen, Versuch der Ausbürgerung von Menschen, Pauschale Agitation gegen Muslime, Verstoß gegen die ungestörte Religionsausübung
Zur Person
Anton Baron
Anton Baron
Anton B.
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